Wissenswertes

GLIEDERUNG THEMEN:


AUFGABENGEBIETE DER S+G PartGmbB  STRAßBURGER UND GLASER - ARCHITEKTIN- UND  INNENARCHITEKTINNEN


1)  THEMA :  ARBEITSZIMMER  -  HOMEOFFICE / VOM HEIMISCHEN NOT-ARBEITSPLATZ ZUM KOMFORTABLEN HOMEOFFICE   

2)  THEMA :  GRUNDSTEUER / W'OHNFLÄCHEN - REFORM DER GRUNDSTEUER ERFORDERT AKTUELLE ANGABE DER WOHNFLÄCHEN

3)  THEMA :  UMNUTZUNG / NUTZUNGSÄNDERUNG - ERHALT VON BESTANDSGEBÄUDEN WIRD DURCH UMNUTZUNG GEFÖRDERT   

4)  THEMA :  BARRIEREFREIHEIT



AUFGABENGEBIETE DER S+G PartGmbB  STRAßBURGER UND GLASER - ARCHITEKTIN- UND  INNENARCHITEKTINNEN


Die S+G PartGmbB Straßburger und Glaser - Architektin und Innenarchitektinnen- sieht ihr Tätigkeitsfeld vorrangig im Bestandsbau.

Frau Straßburger und Frau Glaser sind sich ihrer Verantwortung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Flächen- und Materialressourcen bewusst. Das Bauen im Bestand, sowohl in der Architektur- als auch in der Innenarchitektur, geschieht im Sinne der Nachhaltigkeit.


Dabei wird die Architektur- und Innenarchitektur gleichwertig behandelt. Die Entwicklung der Lösungen erfolgt dabei ganzheitlich und zeitlich parallel, und nicht, wie oftmals praktiziert, nacheinander.


Nach langjähriger Erfahrung in der Architektur- und der Innenarchitektur im Neubau- und Bestandsbau, haben sich die beiden Diplom-Ingenieure, die jeweils Mitglieder in der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (AKH) und dem Bund der deutschen Innenarchitekten (BDIA) sind, dazu entschlossen, ihre Leistungen auf den Bestandsbau zu fokussieren. Dabei sind dem Teilgebiet der Architektur z.B. zuzuordnen, die Fassadengestaltung, Umbau, Erweiterungsbau, Sanierung, Umnutzung, Modernisierung, Aufstockung und die Neukonzeption und - gestaltung des Innenraumes zu nennen. Die S+G PartGmbB Straßburger und Glaser - Architektin- und Innenarchitektinnen- verstehen sich als Dienstleister für den Bauherren. In dieser Eigenschaft legen Frau Straßburger und Frau Glaser größten Wert auf eine verantwortungsvolle Bearbeitung der Ihnen anvertrauten Aufgaben. 



1)  THEMA :  ARBEITSZIMMER  -  HOMEOFFICE / VOM HEIMISCHEN NOT-ARBEITSPLATZ ZUM KOMFORTABLEN HOMEOFFICE                   


Befördert durch die pandemische Lage und der daraus resultierenden Vorgaben und Empfehlungen des Gesetzgebers ändert sich die Arbeitslandschaft gravierend. "2019 haben 12,9 % aller Erwerbstätigen in Deutschland von zu Hause gearbeitet. Davon nutzen 5,5% täglich oder mindestens die Hälfte der Arbeitszeit das Homeoffice" (3). Viele Unternehmen gehen davon aus, dass sich der Anteil. der im Homeoffice Arbeitenden, weiter ansteigen wird. Die Arbeit im Homeoffice hat sich bereits als Arbeitsform etabliert. Genügte bisher oft ein einfacher Schreibplatz innerhalb der eigenen Wohnung, um die persönliche Post zu erledigen, muss ein echtes Homeoffice alle Anforderungen (Arbeitsschutz) erfüllen, um einen 8 Std. - Arbeitstag gerecht zu werden.


Die S+G PartGmbB Straßburger und Glaser - Architektin und Innenarchitektinnen legt bei der Konzeption und Gestaltung von Homeoffice-Arbeitsplätzen höchste Maßstäbe an. Diese betreffen z.B. die optimale Positionierung des Bereiches, die technische Ausstattung sowie - und dies ist Frau Straßburger und Frau Glaser ein besonderes Anliegen- die Ergonomie. Damit ist, nach Ansicht der S+G PartGmbB Straßburger und Glaser - Architektin und Innenarchitektinnen, das Homeoffice weit komplexer, als vom Duden beschrieben: "(mit Kommunikationstechnik ausgestatteter) Arbeitsplatz im privaten Wohnraum", "Form der Arbeit von zu Hause aus" (1).


Die "SARS-CoV-2-ARbeitsschutzregel", in der Fassung vom 24.11.2021, Punkt 2.2, Abs. 3, sagt dazu: "Homeoffice ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme ( zum Beispiel Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein." (2)


Während z.B. die Einhaltung von Arbeitszeiten, Pausen, Regelungen von Erreichbarkeiten und Dokumentationspflichten zwischen Arbeitgeber *in und Arbeitnehmer*in getroffen werden müssen sorgen die erfahrenen Innenarchitektinnen dafür, dass die Arbeitsstättenverordnung beachtet wird und der Arbeitsplatz ergonomisch konzipiert wird. Aus Überzeugung unterscheidet die S+G PartGmbB Straßburger und Glaser - Architektin und Innenarchitektinnen dabei zwischen Telearbeitsplatz und Homeoffice, sofern dies nicht ausdrücklich durch den Auftraggeber gewünscht wird.


Zu einer ergonomischen Ausgestaltung des Homeoffice gehört weit mehr als eine ausreichend große Arbeitsfläche und eine Sitzgelegenheit; es gilt zunächst die erforderlichen Tätigkeiten zu analysieren und en konkreten Bedarf für das Homeoffice daraus abzuleiten. Erleichtert z.B. ein höhenverstellbarer oder neigbarer Schreibtisch die Arbeit? Gibt es Bürodrehstühle wäre ein "bewegtes Sitzen" die besserer Alternative? ( Durch die Einordnung als "freischaffende Architektin und Innenarchitektinnen sind die Produktvorschläge der S+G PartGmbB Straßburger und Glaser - Architektin und Innenarchitektinnen unabhängig von einzelnen Herstellern und beruhen stets auf der individuellen Spezifikation des Projektes).


Wie gestaltet sich die Arbeitsorganisation? Bewegungsabläufe können gezielt dahingehend optimiert werden, ob bewusst eine Zunahme oder Reduzierung einzelner Bewegungen sinnvoll erscheint. Die natürliche Beleuchtung und auch die Möglichkeit der Belüftung trägt zu einem ergonomischen Arbeitsumfeld bei. Die richtige Wahl von Materialien, insbesondere deren Farben und Oberflächen, kann die Augen wesentlich entlasten. Nicht zuletzt sollte auch das Umfeld des Homeoffices - wir reden hier ausschließlich von privaten Wohnräumen- betrachtet werden. Eine akustische Trennung bzw. eine maximal mögliche Reduzierung von störenden Geräuschen - in beiden Richtungen- ist Teil des Konzeptes. Ebenso die Frage, die die Installation eines Homeoffices sich in das Wohnumfeld eingliedert und eine Trennung zwischen Arbeiten und Privatleben dennoch gewährleistet ist. In Zeiten explodierender Immobilienpreise und der damit einhergehenden Reduzierung der Wohnfläche je Wohneinheit, ist gerade dies oftmals eine Herausforderung, der sich die S+G PartGmbB Straßburger und Glaser - Architektin und Innenarchitektinnen gerne stellt. Eine ggf. erforderlich Anpassung der an das Homeoffice angrenzender Bereiche wird in die Gesamtbetrachtung durch die Profis selbstverständlich mit einbezogen.


All diese Details- und einige mehr werden von der S+G PartGmbB Straßburger und Glaser - Architektin und Innenarchitektinnen bei der Konzeption und Gestaltung von Homeoffice-Arbeitsplätzen berücksichtigt.


Last but not least beraten die Innenarchitektinnen auch den/die Arbeitgeber*in zur Gefährdungsbeurteilung, die durch diese per gesetzlicher Maßgabe durchzuführen ist. Und durch die professionelle Planung und Überwachung der Ausführung stet einer Abnahme des Homeoffices nicht im Wege! Die (mind. einmalige) Abnahme erfolgt durch den/die Arbeitgeber*in; eine Zustimmung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin zum Betreten der privaten Wohnung ist jedoch zwingend erforderlich und sollte daher frühzeitig (z.B. im Arbeitsvertrag) schriftlich vereinbart werden.


Übrigens: auch wenn bereits in einem Homeoffice mit "eigener Ausstattung" gearbeitet wird: der Arbeitgeber muss laut §670 BGB für die Betriebskosten aufkommen, sofern sie für die Ausführung der Arbeit erforderlich sind. Eine schriftliche Vereinbarung, um welche Kosten es sich hier im Einzelnen handelt, relevanten Bereiche (z.B. für mit im Haushalt lebender Personen. Gehaltsrisiko durch Stromausfall....), da es hierzu keine gesetzliche Regelung gibt ( Stand 01/22). Allerdings sind Homeoffice-Mitarbeiter ebenso Unfall versichert, wie dies Mitarbeiter im Unternehmen sind. Das Einkommenssteuergesetz regelt, unter welchen Bedingungen ein häusliches Arbeitszimmer, sowie Kosten der Ausstattung von der Steuer abgesetzt werden können.


(1)  Duden/Homeoffice/Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft, Aufruf vom 25.01.2022

(2) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (baua.de), Aufruf vom 25.01.2022

(3) Statistisches Bundesamt, Erwerbstätige, die von zu Hause aus arbeiten - Statistisches Bundesamt (destatis.de), Aufruf vom 26.01.2022  




2)  THEMA :  GRUNDSTEUER / W'OHNFLÄCHEN - REFORM DER GRUNDSTEUER ERFORDERT AKTUELLE ANGABE DER WOHNFLÄCHEN


Eine wichtige Information vorab: Das grundsätzliche Berechnungsprinzip für die Grundsteuer bleibt unverändert!


Die Formel lautet:    "Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer"


Grundsteuerwert ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung. Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt. Den Hebesatz legt die Stadt, beziehungsweise die Gemeinde fest.


Obwohl die neue Grundsteuer erst im Jahr 2025 in Kraft treten wird, werden Grundeigentümer voraussichtlich bis Ende März 2022 dazu aufgefordert werden, die "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte", nach derzeitigem Stand, zwischen dem  1. Juli2022 und dem 31. Oktober 2022, elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Die Erhebung der neuen Daten, die rund 3 Millionen Grundstücke und Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, allein in Hessen betreffen, müssen bereits in diesem Jahr erhoben werden, da die Bearbeitung Zeit benötigt. 


Welche Daten innerhalb dieser Steuererklärung abgefragt werden, hängt vom Bundesland ab, in der die Grundsteuer zu entrichten ist. Zwar wurde ein sogenanntes "Bundesmodell" als Berechnungsverfahren entwickelt, doch ist den Bundesländern freigestellt, dieses nach eigenen Maßgaben zu modifizieren. Aber schon jetzt ist davon auszugehen, dass die Wohnfläche eine maßgebliche Rolle spielen wird.


Während das Saarland und Sachsen nur geringfügig von diesem Verfahren abweichen, sind neben einem "modifizierten Bodenwertmodell" (Baden-Württemberg), einem "reinen Flächenmodell" (Bayern) auch ein "Wohnlagen Modell" (Hamburg) vorgesehen. In Hessen, in der sich auch der Sitz der S+G PartGmbB Straßburger und Glaser - Architektin und Innenarchitektinnen befindet, sowie in Niedersachsen, werden in die Berechnung nicht nur die Grundstücks- und Wohnfläche einfließen, sondern auch ein sogenannter "Lage-Faktor". (1) " Für alle unbebauten und bebauten Grundstücke des Grundvermögens wird der Grundsteuermessbetrag in Hessen unter Anwendung des Flächen-Faktor-Verfahrens nach dem Hessischen Grundsteuergesetzt ermittelt (Grundsteuer B)" (3)


Mit schöner Regelmäßigkeit werden jedes Jahr viele Menschen scheinbar davon überrascht, dass Weihnachten auf den 25./26.12. fällt. Und ähnlich wird es vielen Immobilienbesitzern ergehen, wenn sie sich nicht rechtzeitig - also deutlich vor Oktober 2022 - um die erforderlichen Daten, insbesondere der Ermittlung der Wohnfläche, kümmern. Daten wie Gemarkung, Flur und Flurstück, Grundbuchblattnummer und ggf. Miteigentumsanteil können dem Grundbuch entnommen werden, der Bodenrichtwert ist weitgehend online in der aktuellen Version kostenfrei abrufbar - Achtung : das gilt nicht für alle Bundesländer! In Hessen müssen hierfür keine Angaben gemacht werden, da diese der Hessischen Finanzverwaltung vorliegen. (*3) 


Jedoch muss die Wohnfläche oftmals neu berechnet werden. Ggf. auch die Nutzfläche von Gebäuden. Angaben aus alten Bauplänen oder Kaufverträgen entsprechen oft nicht mehr dem Ist-Zustand, da sich durch Um-, An- und Ausbau Veränderungen ergeben haben. Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, die Flächenangaben hinsichtlich der Aktualität zu überprüfen. Das Finanzamt fordert die exakte Werte. Dies ist insofern von Relevanz, da sich bei einer Wohnflächenberechnung nach DIN davon abweichende Werte ergeben können. Die Idee, eben einfach mal selbst den Zollstock anzulegen, scheint verlockend. In der Realität ergeben sich jedoch nicht selten Schwierigkeiten. Die S+G PartGmbB Straßburger und Glaser - Architektin und Innenarchitektinnen erstellt regelmäßig Wohnflächenberechnungen, je nach Erfordernis gemäß WoFIV und DIN 277 und kennt sich mit den Besonderheiten der unterschiedlichen Berechnungsmodelle aus. Welche Flächen zählen überhaupt zur Wohnfläche, welche zur Nutzfläche? Wie verhält es sich mit Flächen unter Dach Schrägen, mit Nischen, Stützen und Treppen, Kellerräumen, Balkonen und Terrassen? Hier ist der Laie oft überfordert und es ist ratsam, die Berechnungen der Wohnfläche in Fach Hände zu geben. Die Hessische Steuerverwaltung empfiehlt, frühzeitig die benötigten Daten zusammenzustellen. Und auch wenn ein Teil der Daten "abgefragt" werden kann benötigt die Berechnung von Wohnflächen etwas Zeit, da diese ein örtliches Aufmaß voraussetzt. Nur so kann S+G PartGmbB gewährleisten, dass der aktuelle Zustand des Gebäudes bzw. seiner Wohnflächen/Nutzflächen zur Berechnung herangezogen wird.


(*1) Bundesfinanzministerium - Reform der Grundsteuer, Aufruf vom 30.01.2022

(*2) Grundsteuer: Warum Eigentümer schnell handeln müssen - FOCUS Online, Aufruf vom 30.1.2022

(*3) Hessische Steuerverwaltung: Checkliste Grundvermögen Hessen - V02, Januar 2022



3)  THEMA :  UMNUTZUNG / NUTZUNGSÄNDERUNG - ERHALT VON BESTANDSGEBÄUDEN WIRD DURCH UMNUTZUNG GEFÖRDERT   


Die Erde, auf der wir leben, die Bodenfläche, sind endlich, ebenso wie die uns zur Verfügung stehenden Rohstoffe! Durch Nutzungsänderung von Bestandsgebäuden, sowohl im gewerblichen - wie auch im privaten Bereich, können die Nutzungszeiten von Gebäuden Ressourcen schonend erheblich verlängert werden. Die Umnutzung/Nutzungsänderung kann dabei das gesamt Objekt betreffen oder auf einzelne Bereiche beschränkt sein.


Sofern z.B. ein bisher als Wohnzimmer genutzter Raum zukünftig das Kinderzimmer beherbergen soll, spielt das bei der planungsrechtlichen Beurteilung keine Rolle. Insofern muss hierfür kein Antrag bei der zuständigen Baubehörde gestellt werden. Anders verhält es sich aber z.B. bei einer Umnutzung/Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerbeflächen oder umgekehrt. Und zwar auch dann, wenn hier gar keine baulichen Veränderungen erfolgen. Alleine der Zweck, also die Art der Nutzung, ist hier relevant. Es stellt sich die Frage: handelt es sich bei der vorgesehenen Umnutzung/Nutzungsänderung um eine Änderung der genehmigten Benutzungsart? Bei positiver Beantwortung warnt die S+G PartGmbB Straßburger + Glaser, Architektin und Innenarchitektinnen ausdrücklich davor, derartige Umnutzungen/Nutzungsänderungen ohne entsprechende behördliche Genehmigungen durchzuführen. Bei Zuwiderhandlung kann es zur Anordnung eines Bußgeldes oder gar zu einer Nutzungsuntersagung kommen. Die S+G PartGmbB Straßburger + Glaser, Architektin und Innenarchitektinnen kümmert sich um alle Belange. Z.B. prüft sie die Erschließung, die  Festsetzungen durch den Bebauungsplan stellen als vorlageberechtigte Entwurfsverfasser schließlich einen Antrag auf Baugenehmigung.



4)  THEMA :  BARRIEREFREIHEIT


Die S+G PartGmbB Straßburger + Glaser, Architektin und Innenarchitektinnen beschäftigt sich bei Ihren Planungen intensiv mit dem Thema Barrierefreiheit von Gebäuden. Aber was bedeutet Barrierefreiheit und welche Voraussetzungen sind für Barrierefreiheit notwendig? Barrierefreiheit beschreibt die Anforderung an Bedingungen, damit Menschen mit Einschränkungen der Motorik oder der Wahrnehmungssinne, ohne Erschwernis und ohne Fremdhilfe, Gebäude komfortabel nutzen können..


Die demographische Bevölkerungsentwicklung in der BRD zeit seit Jahren deutlich, dass der Anteil der über 60-Jährigen stetig zunimmt. Mit steigendem Alter erhöht sich die Wahrscheinlichkeit auf die Notwendigkeit eines barrierefreien Wohnumfeldes. Ungeachtet dessen, bietet eine barrierefrei ausgestattete Wohnung auch für Nutzer ohne Einschränkungen ein Mehr an Komfort. Die S+G PartGmbB Straßburger + Glaser, Architektin und Innenarchitektinnen ist davon überzeugt, dass zukünftig die Nachfrage nach baulichen Veränderungen im Bestandsbau sehr groß sein wird. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Umsetzung von Barrierefrei bei Modernisierungen, Sanierungen, Umbauten/Nutzungsänderungen und Erweiterungsbauten.  Die Anforderungen durch den Gesetzgeber sind hoch und lassen daher im Bestandsbau in Einzelfällen, bei wirtschaftlich vertretbarem Aufwand, keinen großen Spielraum, sodass ggf. lediglich eine Barriere Reduzierung möglich ist. Während dies im privaten Wohnungsbau oftmals ausreichen kann, sind die Vorgaben zur Erhaltung der Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden strikt geregelt. Durch die langjährige Erfahrung im Bestandsbau gelingt es Frau Straßburger und Frau Glaser den hohen Anforderungen gerecht zu werden. Dabei steht die Gebrauchs Tauglichkeit und ein Maximum an Komfort für den Nutzer an zentraler Stelle.  


Anhand einer Nutzungsstudie kann die S+G PartGmbB Straßburger + Glaser, Architektin und Innenarchitektinnen aufzeigen welche Möglichkeiten hinsichtlich Funktionalität, Kosten-Nutzen,, Änderungen der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, gegeben sind. Konzeptionelle Überarbeitung des Raumprogrammes und der sich daraus ergebenden baulichen Änderungen, wie z.B. Verbreiterung der Türen und Flure, um Wende Möglichkeiten für Rollator- und Rollstuhlnutzer zu schaffen. Ebenso die Schaffung von schwellen- und stufenlose Zu- und Übergängen, der Einbau eines Treppen- und Plattformliftes, Anpassung von Fenstern, Änderung in der Ausstattung im Sanitärbereich, sowie generell akustische, optische und taktile Signale ("2-Sinnen-Prinzip"), sind hierbei nur einige Beispiele .





 




 





 








































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